Impressumspflicht für Websites

Seit dem 1. April 2012 ist das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Es verlangt von den Betreibern kommerzieller Websites die Publikation der E-Mail-Adresse.

Viele Unternehmen haben es bisher vermieden, auf ihrer Website die E-Mail-Adresse zu veröffentlichen. Aus gutem Grund: E-Mail-Adressen locken Spam an, also unerlaubte Massenmails. Spam ist zumeist lästig und wird nicht selten in krimineller Absicht verschickt.

Trotz Spamgefahr verlangt das revidierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG seit dem 1. April dieses Jahres, dass kommerzielle Websites die elektronische Postadresse publizieren müssen. Es genügt nicht mehr, den Besuchern ein Kontaktformular anzubieten. Welche Möglichkeiten haben Sie?

E-Mail-Adresse ganz normal veröffentlichen
Vielleicht haben Sie Ihre E-Mail-Adresse schon bisher offengelegt und damit keine negativen Spam-Erfahrungen gemacht. Trotzdem lohnt es sich, folgende Möglichkeiten zu erwägen:

Adresse mit «(at)»
Sie können Ihre E-Mail-Adresse mit «(at)» statt mit «@» publizieren. Wie gut dies vor Spam schützt, ist schwierig zu sagen. Auch das  Bundesamt für Kommunikation Bakom kann den Schutzwert dieser Massnahme derzeit nicht beurteilen, da es laut eigenen Angaben über keine Studien zum Thema verfügt.

Adresse als Bild hinterlegen
Wenn Sie die E-Mail-Adresse als Bild statt als Text auf der Website hinterlegen, kann die Adresse von automatischen Suchprogrammen (Web-Crawlern) nicht gefunden werden. Der Zürcher Rechtsanwalt Martin Steiger hält die Publikation der Adresse als Bild allerdings für unzulässig – im Gegensatz zum Staatssekretariat für Wirtschaft, das für das UWG zuständig ist: Das Seco ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse als Bild auf der Website den Anforderungen des revidierten UWG genügt, solange die Adresse gut lesbar ist. Allerdings, so erklärt das Seco, sei es nicht seine Aufgabe, diese Gesetzesbestimmung auszulegen, dies werde letztlich Aufgabe der Gerichte sein. Ein Grund, weshalb die Publikation der Adresse in Bildform zweckwidrig sein könnte: Sie ist nicht barrierefrei, also für blinde Menschen unzugänglich.

Andere Möglichkeiten abklären
Fragen Sie Ihren Webprogrammierer (und gegebenenfalls Ihren Juristen), welche Lösung für Sie am sinnvollsten sein könnte. Es gibt zum Beispiel die Möglichkeit, Skript-Programme einzusetzen, die eine E-Mail-Adresse erst dann zusammenfügen, wenn die Seite im Browser des Besuchers aufgebaut wird. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob Web-Crawler die Adresse früher oder später finden.

Wo soll man die E-Mail-Adresse platzieren?
Mit seiner Forderung, die gesamte Adresse inklusive der elektronischen Postadresse zu veröffentlichen, hat das revidierte UWG eine Impressumspflicht für Websites eingeführt. Übrigens nicht nur für Websites, sondern für alle Internet-Auftritte kommerzieller Anbieter, eingeschlossen Social-Media-Plattformen. Doch in welcher Rubrik sollte die Adresse publiziert werden? Das UWG verlangt nicht, dass man eine Rubrik mit Namen «Impressum» führen muss. Dennoch halte ich dies für empfehlenswert, weil eine solche Rubrik die Seriosität einer Website unterstreicht. Meine Empfehlung: Eröffnen Sie in der Nebennavigation (nicht im Hauptmenü) ein Impressum und platzieren Sie dort Ihre gesamte Adresse mit E-Mail, auch wenn diese Angaben in der Rubrik «Kontakt»  oder an einem anderen Ort bereits vorhanden sind. Weitere Informationen im Impressum sind freiwillig. Auf Social-Media-Plattformen, die keine Möglichkeit für ein Impressum bieten, können Sie einen Link setzen, der zu Ihrer Website führt.

Ebenfalls wichtig im neuen UWG
Nebst der Impressumspflicht enthält das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb weitere Bestimmungen, die für Ihre Website wichtig sein könnten: So muss ein Anbieter den Besucher auf die einzelnen technischen Schritte hinweisen, die zu einem Vertragsabschluss führen. Der Kunde muss also zweifelsfrei wissen, ob er gerade etwas kauft und wo er sich in diesem Prozess befindet. Weiter muss der Anbieter angemessene technische Mittel zur Verfügung stellen, damit der Kunde Eingabefehler vor der Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann, zum Beispiel, indem alles, was er eingetippt und bestellt hat, vor dem definitiven Kaufklick nochmals übersichtlich dargestellt wird. Und schliesslich muss jede Bestellung auf elektronischem Weg unverzüglich bestätigt werden.

Foto: Beat Hühnli

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